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Stellungnahme zu den Teilflächen 2-414 und 2-414k

Aktualisiert: 19. Aug. 2022

Oestrich-Winkel, den 04.11.2020

Regierungspräsidium Darmstadt

Obere Landesplanungsbehörde

Hilpertstraße 31

64283 Darmstadt

Stellungnahme zu den Teilflächen 2-414 und 2-414k

Zu der Offenlegung der „Weißflächen“ im Rheingau nehmen wir wie folgt Stellung:

Wir beziehen uns auf unsere Stellungnahme zu den früheren Offenlegungen und halten

sie in vollem Umfang aufrecht.

Wir erheben hiermit Einspruch gegen die Festlegung als Weißflächen im Rheingau!

Zu den einzelnen Punkten:

Instrument Weißflächen

Die Einführung des Begriffs „Weißflächen“ ist ein Signal der Unsicherheit oder

durchtriebenen taktischen Denkens. Sie verstößt auch gegen das Raumordnungsrecht,

weil eben keine einheitliche Beurteilung der Fläche vorgenommen wird, sondern der

Planungsvorsatz gesplittet wird in Festlegung der gewünschten Vorrangflächen

einerseits und etliche Einzelbeurteilungen andererseits. Das ist unzulässig.

Planziel 2% der Landesfläche

Die als Ziel formulierten 2% sind damals durch Rückrechnung des Energiebedarfs auf

der Basis der 120 m hohen Rotoren und geringer Leistung ermittelt worden. Heute sind

die Anlagen bis zu 250 m hoch und bringen eine markant größere Leistung. Folglich

müssten die 2% angepasst, d.h. verringert werden.

Die Behauptung, dass damit 98% der Landesfläche verschont blieben, ist irreführend

und falsch. Gerade in besonders empfindlichen Landschaften wie dem Rheingau

beschädigen Windräder auf 2% der Fläche natürlich 100% der Landschaft. Im Übrigen

sollte man meinen, dass Planer mit den 2% nicht gerade die kostbarsten Landschaften

beglücken, sondern dort suchen, wo schon Windräder, auch mit dem Einvernehmen der

Bewohner, vorhanden sind.

Die hier geplanten Anlagen überschreiten beträchtlich diese 2%-Marke.

Ein Verfahrensfehler liegt vor, weil mitten im Verfahren aus politischen Gründen vom

Wirtschaftsministerium Druck ausgeübt wurde und die Schutzabstände von Windrädern

zu Denkmälern willkürlich vergrößert wurden, um den erstrebten Prozentsatz zu

erreichen.

Abwägungsmängel

Das Verwaltungsrecht fordert bei der Behandlung von Einwänden gegen behördliche

Planungen intensive Abwägungen; ansonsten sind diese Planungen unwirksam. Weder

in der pauschalen Ablehnung der Bedenken in der zweiten Offenlegung des Teilplans

noch in den Ausführungen zu o.a. Weißflächen ist erkennbar, dass Planabsichten und

Einwände gegeneinander abgewogen worden sind. Mangelhafte, falsche und

disproportionale Abwägungen sind die Regel. Das hält keiner gerichtlichen Prüfung

stand.

So wird in den Ausführungen zu 2-414 der Eindruck erweckt, es handele sich um eine

weitgehend ebene Fläche. Der Kenner des Gebiets weiß, dass es ein von mehreren

Bächen und Senken gegliedertes Gelände mit seltener bachbegleitender Flora und

steilen Hängen ist, in denen Fundamente erhebliche Erdbewegungen und

Aufschüttungen mit sich brächten. Das wäre eine extreme Landschaftsverschandelung!

Unverständliche Einseitigkeiten prägen das ganze Verfahren. So wurde z.B. eine

Fläche bei Friedrichsdorf mit der Begründung „Zerstörung der Natur“ und „Gefährdung

eines Denkmals“ herausgenommen; in der ungleich wertvolleren Rheingau-Landschaft

wurden dagegen Landschaft und Denkmäler völlig ignoriert.

Landschafts- und Denkmalschutz

Der Rheingau ist mit seiner Landschaft zwischen Rhein, den Weinbergen und der

bewaldeten Höhe, frei von industrieller Verfremdung. Das ist ein in Hessen und

Deutschland sowie in ganz Europa einmaliges Gebiet mit kostbaren Naturschätzen und

einer unglaublich großen Denkmaldichte. Dichter haben vom Rheingau geschwärmt,

Künstler ihn gemalt und besungen, die Vorläufer deutscher Demokratie wie Freiligrath

und Itzstein haben ihn verherrlicht.

Durch die Windräder in Weißflächen und gesetzten Vorranggebieten würde die

Landschaft industriell entstellt und das Ensemble von Bauwerken wie z.B. Kloster

Eberbach, Schloß Johannisberg, Schloß Vollrads, Kloster Eibingen, Kurfürstliche Burg

Eltville u.v.m. empfindlich beschädigt.

Es ist völlig unverständlich, dass eine dem Naturschutz und Landschaftsschutz

verpflichtete Behörde auch nur den Gedanken hegt, in einem solchen Raum diese

Flächen auszuweisen. Das Bundesamt für Naturschutz hat in seinem Leitfaden zu

erneuerbarer Energie und Landschaftsschutz 2018 ausdrücklich auf den §1 BNatG

verwiesen, wonach Schönheit, Eigenart, Seltenheit und Erholungsbelange

beherrschende Schutzgüter sind. Planungen, die dagegen verstoßen, sind unzulässig.

Es werden Urteile hoher Gerichte aufgeführt, nach denen Windkraft in herausragenden

Landschaften im Blickfeld und in der Umgebung von wichtigen Baudenkmälern

unzulässig sind. Erwähnt wird das Gebiet um die Nürburg, die Lützelalb und das obere

Elbtal.

Ein aktuelles Urteil des VG Gießen hat Vorhaben im Bereich der Münzenburg untersagt.

Die hier vorgesehenen Flächen liegen alle im zitierten Sichtbereich von 4-5 km zu

Rheingauer Baudenkmälern.

Aus welchem Grund wird gerade in unserer einmaligen Natur- und Kulturlandschaft

vehement versucht, diesem hochempfindlichen und einmaligen Filetstück Hessens die

Seele zu nehmen?

Das Bundesamt für Naturschutz ächtet ausdrücklich die Zerschneidung, Abgrenzung

und Zergliederung gewachsener, natürlicher Landschaften durch Windparks. Auch das

Raumordnungsgesetz besagt, dass historisch gewachsene Kulturlandschaften in ihren

prägenden Merkmalen zu erhalten sind. Auch das BNatG und europäische Initiativen

sehen die Landschaft als besonderes Schutzgut an. Ohne jegliche Abwägung wird eine

Planung betrieben, die Gesetzen entgegensteht und die Rechtsprechung ignoriert.

Die Grontmij-Studie und die Einwände der Unesco wegen randlicher Beeinflussung des

Welterbes Mittelrhein zeigen, wie beherrschend Windräder auf der Höhe für die

Landschaft wären.

Wenn ein windrad-verliebtes Rheinland-Pfalz Preziosen wie Pfälzerwald und Moseltal

verschont, warum kann ein geschichtsbewusstes Hessen nicht diesem Beispiel folgen,

anstatt „ohne Rücksicht auf Verluste“ flächig den ländlichen Raum zu entwerten?!

Sinnvoll sind Vorrangflächen nur dort, wo der Nutzen den Schaden überwiegt.

Trinkwasserschutz

Die Höhen des Rheingaugebirges bestehen aus klüftigem Taunusquarzit über dichten

Tonschiefer-Horizonten. Alle Wassergewinnungsanlagen der Rheingauer Gemeinden

liegen im Quarzit oder der Übergangszone. Speziell die Fläche 2-414 enthält die

Quellen und Schürfungen der Trinkwasserversorgung von Hallgarten, Oestrich-Winkel

und per Fernleitung Presberg . Ähnlich wie bei der Hohen Wurzel wären Windräder in

der Bau- und Betriebsphase eine brisante Gefahr für das Wasser im Gestein. Bei einem

Unfall bei den Bodengrabungen für die Fundamente und später beim Betrieb der

Anlagen oder Bränden könnten unbeherrschbar Öle, Fette und Kühlmittel austreten, die

in großer Menge in den Baumaschinen und den Gondeln vorhanden sind. Der Einwand,

dass treibstofflose Maschinen zum Einsatz kämen, ist völlig unrealistisch.

Das HLNUG stellte im Verfahren Hohe Wurzel fest, dass seine Aussagen zu den hier

vorliegenden Böden im Grunde für alle Böden auf Quarzitgestein zutreffen. Für die hier

vorhandenen Tiefbrunnen und Quellschüttungen würden die Anlagen eine sehr große

Gefahr für eine Katastrophe mit sich bringen.

Artenschutz, geschützte Großvögel

Zu beiden Flächen ist auf die dort bekannten jahrelangen Beobachtungen von Experten

zu verweisen, die mit Raumnutzungsanalysen und Lebensraum-Gutachten die

Vorkommen von Schwarzstorch (3Brutpaare!), Rotmilan, Uhu, Wespenbussard, Falken

u.a. Großvögel bewiesen haben. Aber entgegen gerichtlichen Forderungen, auch die

Erkenntnisse von Fachleuten aus der Bürgerschaft und Ornithologen zu würdigen,

wurde ohne Kommentar darüber hinweggegangen und statt dessen den fragwürdigen

Gutachtern der Windstrom-Lobby Glauben geschenkt, die an wenigen Tagen von

ungeeigneten Standorten aus beobachtet haben und nichts sahen!?

Beide Flächen werden nachweislich von Schwarzstorch und Rotmilan auf dem Weg zu

ihren Nahrungshabitaten im Wald bis zu den Weinbergen und Feldern überflogen, was

auch in Fotos festgehalten ist. Rotmilane sammeln sich zudem auch oft in Pulks zum

Abflug im Herbst.

Im Text zu den Weißflächen heißt es, dass aufgrund neuer Erkenntnisse so entschieden

worden sei. Das sind eklatante Abwägungs-Fehler und blanker Hohn! Wieso werden

nicht die Erkenntnisse der jahrelangen minutiös durchgeführten Sichtungs-

Dokumentationen fachkundiger Naturkenner berücksichtigt?

Fazit

Keine einzige Vorrangfläche im Wald auf dem Kamm des Rheingaugebirges,

wenn man Europäisches, Deutsches und Hessisches Recht nicht mit Fü.en

treten will.


Gerhard Gänsler

1. Vorsitzender

Pro Kulturlandschaft Rheingau e.V.


Gemeinnütziger Verein (Steuer-Nr.: 03725050354)

Der Verein setzt sich für den Erhalt der Kulturlandschaft Rheingau ein.

Über 1.000 Mitglieder und Förderer

c/o Gerhard Gänsler, Tannenweg 4, 65375 Oestrich-Winkel

E-Mail: info@bi-pro-kulturlandschaft-rheingau.de

Web: www.bi-pro-kulturlandschaft-rheingau.de

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